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Grundlagen - Stand: 27.06.2022

Bemessungsgrundlage

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer

Die Bemessungsgrundlage ist der Wertmaßstab, auf Grundlage dessen sich die Umsatzsteuer für einen steuerbaren Umsatz berechnen lässt. Die Steuer ergibt sich durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Steuersatz. Bemessungsgrundlage bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb ist das Entgelt (§ 1 Abs. 1 UStG, § 10 UStG, Abschn. 10.1 UStAE).

II. Leistungen gegen Entgelt

1. Entgelt

Entgelt ist gem. § 10 Abs. 1 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Das Entgelt ist demzufolge umsatzsteuerlich ein Nettobetrag, während bürgerlich-rechtlich die Umsatzsteuer unselbständiger Bestandteil des Preises und grundsätzlich in dem im Kaufvertrag bestimmten Kaufpreis enthalten ist.

Diese aus der Sicht des Leistungsempfängers geprägte Definition entsprach nicht dem Grundsatz in Art. 73 MwStSystRL. Der Gesetzgeber hat nunmehr eine Anpassung vorgenommen, mit der jedoch keine materiell-rechtlichen Änderungen verbunden sind. Entgelt nach der ab geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Das Entgelt ist auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht (Abschn. 10.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE; Ausnahme § 10 Abs. 5 UStG).

Da das Entgelt in einem inneren Zusammenhang zur empfangenen Leistung stehen muss, gehören Schadensersatz, Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung, Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen, Prozesszinsen (Abschn. 1.3 UStAE) und echte Mitgliedsbeiträge (Abschn. 1.4 UStAE) grundsätzlich nicht zum Entgelt . Die Beurteilung der „Stornokosten” sowohl in Beherbergungsverträgen als auch in Reservierungs- oder Hotelkontigentierungsverträgen hängt davon ab, ob dem Kunden aufgrund des Vertrags ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird.

Eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert, die sich auf Grund der wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Was der Leistungsempfänger aufgrund originärer gesetzlicher Verpflichtung zahlt, ist kein Entgeltsbestandteil (Abschn. 10.1 Abs. 7 UStAE). Bei Grundstücksveräußerungen erhöht die Übernahme der Grunderwerbsteuer nicht das umsatzsteuerliche Entgelt (Abschn. 10.1 Abs. 7 Satz 6 UStAE). Bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten ist die Vergnügungssteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen. Ein beim Automatenglückspiel automatisch einbehaltener Tronc (Trinkgeldbetrag) ist Teil der Bemessungsgrundlage.

Als Entgelt kommen auch Zahlungen für eine Leistung in Betracht, die nicht vom Leistungsempfänger entrichtet werden (Entgelt von dritter Seite, § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Durchlaufende Posten, d. h. Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verauslagt, gehören nicht zum Entgelt (Abschn. 10.4 UStAE).

Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheins zzgl. der Pfandsumme (§ 10 Abs. 2 Satz 1 UStG).

Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der gemeine Wert (§ 9 BewG) jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG, Abschn. 10.5 UStAE).

Zuschüsse sind nur Entgelt für eine Leistung, soweit ein Leistungsaustauschverhältnis und eine innere Verknüpfung zwischen der Leistung und der Zahlung besteht (Abschn. 10.2 UStAE).

Besonderheiten ergeben sich bei Teilzahlungsgeschäften (Abschn. 3.11 UStAE).

Bemessungsgrundlage für eine Factoringleistung ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem Nennwert der abgetretenen Forderung und dem Betrag, den der Factor seinem Anschlusskunden für diese Forderung zahlt.

Der Unternehmer hat das vereinbarte bzw. vereinnahmte Entgelt aufzuzeichnen (§ 20 UStG, § 22 Abs. 2 UStG).

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