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Voraussetzungen für eine wirksame Strafbefreiungserklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz
Eine strafbefreiende Erklärung i. S. des § 3 StraBEG führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs, wenn zu Unrecht abgezogene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Erklärung fälschlich als nicht erklärte „Betriebs- und Zinseinnahmen” dargestellt werden und damit eine Besteuerung i. H. von 60 % der (fehlerhaft als Einnahmen) nacherklärten Beträge (statt einer Besteuerung von 100 % bei richtiger Erklärung als fingierte Ausgaben) erreicht werden soll (Bezug: § 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG; § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).
(1) Soweit nach dem ersten Abschnitt des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) Straf- oder S. 414Bußgeldfreiheit eingetreten ist, erloschen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG nach dem und vor dem entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteueransprüche, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschafts...