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Wiederbestellung eines Steuerberaters keine Ermessensentscheidung
Über die Wiederbestellung eines Steuerberaters ist auch dann eine Rechts- und keine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn der Steuerberater auf seine Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet hatte (Bezug: § 40, § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 48 StBerG; § 5 AO; § 100 Abs. 3 FGO).
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG können ehemalige Steuerberater u. a. dann wiederbestellt werden, wenn ihre Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG aufgrund eines Verzichts gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens erloschen ist. Die Wiederbestellung kann jedoch nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, wenn in dem berufsgerichtlichen Verfahren eine Ausschließung aus dem Beruf zu erwarten war. Für die Wiederbestellung gelten die Vorschriften des § 40 StBerG. Für die Wiederbestellung ist demnach u. a. erforderl...