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StuB 10/2012 S. 415

Gesetzliche Vermutung der Zahlungs- unfähigkeit nur durch Nachweis der Zahlungsfähigkeit widerlegbar

Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird gesetzlich vermutet, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Hat ein Schuldner seine Zahlungen nur aus Zahlungsunwilligkeit eingestellt, ist dies insolvenzrechtlich unerheblich – die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit kommt trotzdem zur Geltung. Nur der positive Nachweis der Zahlungsfähigkeit kann die Vermutung widerlegen. Dieser kann durch eine Liquiditätsbilanz eines Sachverständigen erbracht werden, aus der sich ergibt, dass im maßgeblichen Zeitraum eine Deckungslücke von weniger als 10 % bestand. Im Streitfall ging es um die Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen wegen vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO). Das beklagte Land hatte den im Rahmen dieser Vorschrift notwendigen Gegenbeweis damit führen wollen, ihm sei im Rahmen der S...