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Auslegung einer Mehrheitsklausel in Publikums-GbR
Im vorliegenden Fall enthielt der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, wonach sämtliche Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden können, soweit nicht das Gesetz oder der Vertrag ausdrücklich eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Abstimmung über die Änderung des Gesellschaftsvertrags bzw. über die Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, mindestens aber von 51 % aller Gesellschafterstimmen erforderlich und ausreichend. Entgegen der Auffassung der Revision konnte der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin, dass die Liquidationseröffnungsbilanz als „Schlussbilanz” i. d. S. festgestellt wird, dass der Liquidator angewiesen wird, die zur Berichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft erforderlichen Nachschüsse von den Ges...