Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anschaffungskosten (HGB, EStG)
1. Begriff und Umfang
Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB Aufwendungen, die geleistet werden, um
einen Vermögensgegenstand zu erwerben (vgl. Abschnitt 2.1.) und
ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. Abschnitt 2.2.),
soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (vgl. Abschnitt 2.3.).
Die Aufwendungen beziehen sich auf Vermögensgegenstände. Die durch § 255 Abs. 1 HGB getroffene Regelung für die Anschaffungskosten findet daher keine Anwendung auf Rechnungsabgrenzungsposten, latente Steuern und Schulden, wohl aber auf den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch
die Nebenkosten (vgl. Abschnitt 3.) und
die nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. Abschnitt 4.).
Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen (vgl. Abschnitt 5.).
Diese Begriffsmerkmale sind auch für die Steuerbilanz maßgebend. Sie gelten sowohl für die Gewinneinkünfte als auch für die Überschusseinkünfte, mithin auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für die steuerliche Bilanzierung tritt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG noch der „an deren Stelle tretende Wert“ hinzu. Dieser kommt bei der Bewertung zum Zuge, wenn ein Vermögensgegenstand aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt oder aus einem Betriebsvermögen in ein anderes überführt wird und bei der Neueröffnung eines Gewerbebetriebs.
Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich (Hrsg.), Einkommensteuergesetz Kommentar, 9. Aufl. 2024
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023
Grottel et al. (Hrsg.), Beck’scher Bilanz-Kommentar, 14. Aufl. 2024
Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1994
2. Zu Anschaffungskosten führende Aufwendungen
2.1. Erwerbsaufwendungen
Bei den Anschaffungskosten muss es sich um Aufwendungen handeln, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand bzw. ein Wirtschaftsgut zu erwerben. Aus „zu erwerben“ lässt sich ableiten, dass der anzuschaffende Vermögensgegenstand bereits besteht bzw. vorhanden ist. Der Anschaffungspreis ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um die Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand zu erhalten. Es ist im Regelfall der Rechnungspreis. Die abzugsfähige Vorsteuer ist ein eigenständiger Forderungsbetrag gegenüber dem Fiskus. Ist die Vorsteuer nicht abziehbar, ist sie als Bestandteil des Kaufpreises zu werten.
Wird für mehrere Vermögensgegenstände ein Gesamtpreis gezahlt, ist dieser nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die einzelnen Vermögensgegenstände zu verteilen.