1. Bei einem erst nach Verkündung und vor Zustellung des Urteils beim FG gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
bleibt dafür das FG als Gericht der Hauptsache zuständig, wenn das bereits mögliche Rechtsmittel noch nicht eingelegt worden
ist.
2. Die Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter erstreckt sich zwar grundsätzlich auf alle Neben- und Folgeentscheidungen,
nicht jedoch auch auf ein im Regelfall nicht vorhersehbares selbständiges Nebenverfahren der Aussetzung der Vollziehung.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1372 Nr. 14 NAAAE-09758
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