Streitwert eines Verfahrens wegen einer Steueraufsichtsmaßnahme im Verfahren über die Erteilung einer Brennereierlaubnis
Leitsatz
1. Es ist ermessensgerecht, als Streitwert für eine streitige Steueraufsichtsmaßnahme im Verfahren über die Erteilung einer
Brennereierlaubnis den Gesamtbetrag an Branntweinübernahmegeldern (§§ 63, 65 ff. BranntwMonG) anzusetzen, der an den Antragsteller
in den letzten drei Jahren von der Bundesmonopolverwaltung ausgezahlt worden ist.
2. In Verfahren der Aussetzung der Vollziehung beträgt der Streitwert regelmäßig 10 % des Betrags, um den in der Hauptsache
gestritten wird.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 744 Nr. 8 RAAAE-09735
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