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Track 09 | Lohnsteuer: Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rettungsassistenten
Auch ein Rettungsassistent, der ein Noteinsatzfahrzeug fährt, kann nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Das eröffnet die Möglichkeit, für die Bereitschaftszeiten im Krankenhaus Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen.
Bleiben wir noch kurz beim Thema „regelmäßige Arbeitsstätte”. Eine weitere Entscheidung des VI. Senats ist erwähnenswert.
Die Richter stellten klar: Auch ein als Fahrer tätiger Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Damit hat der BFH seine geänderte Rechtsprechung einmal mehr bestätigt. Im Streitfall fuhr der Kläger im Rahmen seiner Einsätze verschiedene Krankenhäuser an. Diese waren schon deshalb nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, weil sie keine betrieblichen Einrichtungen seines Arbeitgebers waren. Die Aufenthalte in den verschiedenen Rettungsstationen der Krankenhäuser sind somit als Auswärtstätigkeit anzusehen, ebenso wie die Rettungseinsätze selbst.
Der Rettungsassistent kann damit auch für die Bereitschaftszeiten im Krankenhaus Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten...