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LSG Bayern Urteil v. - L 3 U 335/10

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Streitig zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV): Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Fundstelle(n):
ZAAAE-09514

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