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Bilanzierung | Bilanzberichtigung im Folgejahr trotz Steuerfestsetzung von Null im Fehlerjahr
Kann eine fehlerhafte Bilanz im laufenden Jahr nicht mehr berichtigt werden, weil der Steuerbescheid bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar ist, ist eine Bilanzberichtigung im ersten, verfahrensrechtlich noch offenen Folgejahr möglich. Dieser Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs gilt auch dann, wenn sich der Bilanzierungsfehler auf die Höhe der Steuerfestsetzung gar nicht ausgewirkt hat, weil der Steuerbescheid auf Null lautete. Nach dem Niedersächsischen FG genügt es, dass der Bilanzierungsfehler die Höhe des festzustellenden Verlustvortrags beeinflusst hat.
A vergisst im Jahr 01 die gewinnmindernde Passivierung einer Verbindlichkeit in Höhe von 10.000 €. Dennoch ergibt sich ein Bilanzverlust von ./. 50.000 €, so dass die Ein...