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Doppelbesteuerung; | Ansässigkeit einer außerhalb von Großbritannien gegründeten Kapitalgesellschaft
(1) Nach britischem Steuerrecht ist eine außerhalb von Großbritannien gegründete Kapitalgesellschaft an demjenigen Ort ansässig (”resident”), von dem aus sie zentral geleitet und kontrolliert wird (”place of central management and control”). Das ist derjenige Ort, an dem auf höchster Ebene die zentralen und strategischen Entscheidungen des Unternehmens getroffen werden; auf das Tagesgeschäft oder den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit kommt es nicht an. (2) Eine die Anwendung des § 173 AO 1977 ausschließende Verletzung der Ermittlungspflicht liegt nicht vor, wenn das FA den Angaben des steuerlichen Beraters zur Ansässigkeit folgt (, rkr.) • Hinweis: Der im Inland ansässige Kl. war bei einer im Jahr 1967 nach dem Recht des Staates X (USA) gegründeten Gesellsch...