Zeitliche Grenze der nachträglichen Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG nach der Anschaffung oder Herstellung des
Wirtschaftsgutes
Leitsatz
1. Die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt
der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen.
2. Soweit die Rücklage die „künftige” bzw. die voraussichtlich bis zum Ende des zweiten Jahrs auf die Bildung der Rücklage
erfolgende Anschaffung eines Wirtschaftsguts voraussetzt, schließt dies ein im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits angeschafftes
Wirtschaftsgut nicht aus.
3. Nur für künftige Investitionen, die im Zeitpunkt der Rücklagenbildung nicht mehr durchführbar oder objektiv unmöglich sind,
darf keine Rücklage mehr gebildet werden.
4. Eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG kann auch im Rahmen der Änderung des Bescheides erstmals gebildet werden.
5. Das Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs zwischen der Rücklage und der Investition schließt es nicht aus, die Rücklage
auch dann zu bilden, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage zeitlich nach der Investition aufgestellt wird.
6. Ein Finanzierungszusammenhang ist dann nicht mehr gegeben, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung
oder Herstellung der Wirtschaftsgüter gebildet wird. In diesem Fall wird typisierend und unwiderleglich vermutet, dass die
Rücklage nicht mehr der Investitionserleichterung dient.
7. Die vom Gesetzgeber geförderte Innenfinanzierung einer bereits getätigten Investition wird auch durch die nachträglich
Bildung der Ansparrücklage erleichtert, so dass das gesetzgeberische Ziel erreicht wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 487 Nr. 11 NAAAE-09356
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