Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens durch die Übertragung des beweglichen Anlagevermögens
Leitsatz
Wird dem Besitzunternehmen von einer Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundstück
zur Weitervermietung an die in seinem alleinigen Anteilsbesitz stehende Betriebsgesellschaft (GmbH) überlassen, der er das
bewegliche Anlagevermögen seines Einzelunternehmens (Autohaus) verpachtet, ist dieses Grundstück in Höhe des Miteigentumsanteils
des Besitzunternehmers als Betriebsvermögen auszuweisen.
Eine Betriebsaufspaltung wird durch die Weitervermietung des Grundstücksanteils des Besitzunternehmers nicht eigenständig
begründet.
Durch die Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens an die Betriebsgesellschaft wird daher die Betriebsaufspaltung infolge
der sachlichen Entflechtung mit der Folge beendet, dass der Miteigentumsanteil an dem Betriebsgrundstück sowie die GmbH-Anteile
im Rahmen einer Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens aus dem Betriebs- in das Privatvermögen übergehen und die stillen Reserven
aufzudecken sind.
Eine Betriebsverpachtung im Ganzen oder ein ruhender Betrieb liegen nicht vor, da mit dem beweglichen Anlagevermögen eine
wesentliche Betriebsgrundlage nicht mehr mitverpachtet wird, sondern veräußert worden ist.
Bei der Unternehmensbewertung zur Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen kommt der Ansatz des reinen Ertragswertes
nicht in Betracht, da § 11 Abs. 2 BewG auch die Einbeziehung des Substanzwerts vorsieht (Wertfindung im Wege des modifizierten
Stuttgarter Verfahrens).
Zur Bewertung der GmbH-Anteile bedarf es nicht zwingend der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-09352
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