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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 4407/10 F EFG 2012 S. 686 Nr. 8

Gesetze: EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 1EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG 2002 § 12 Nr. 5EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 9 Abs. 6EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 12 Nr. 5BeitrRLUmsG Art. 2 Nr. 34 lit. d) BeitrRLUmsG Art. 25 Abs. 4GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 3

Werbungskostenabzug für erstmalige Berufsausbildung

Leitsatz

  1. Die Aufwendungen für die – nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende – erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten sind unter Geltung der §§ 9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2007 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig.

  2. Die Einführung von § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das BeitrRLUmsG vom mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot, rückwirkende Gesetze zu erlassen. Diese Regelungen sind auch inhaltlich verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 30
DStRE 2012 S. 1046 Nr. 17
EFG 2012 S. 686 Nr. 8
KÖSDI 2012 S. 17919 Nr. 6
StBW 2012 S. 488 Nr. 11
PAAAE-09351

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