Werbungskostenabzug für erstmalige Berufsausbildung
Leitsatz
Die Aufwendungen für die – nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende – erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten
sind unter Geltung der §§ 9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom in den Veranlagungszeiträumen 2005
bis 2007 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig.
Die Einführung von § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das BeitrRLUmsG vom mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum
2004 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot, rückwirkende Gesetze zu erlassen. Diese Regelungen sind auch inhaltlich
verfassungsgemäß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 30 DStRE 2012 S. 1046 Nr. 17 EFG 2012 S. 686 Nr. 8 KÖSDI 2012 S. 17919 Nr. 6 StBW 2012 S. 488 Nr. 11 PAAAE-09351
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