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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 1890/11 E EFG 2012 S. 846 Nr. 9EFG 2012 S. 746 Nr. 8

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1 2. Alt., FGO § 40 Abs. 2, EStG § 26, EStG § 26b, EStG § 32a Abs. 5, EStG § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a, EStG § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, EStG § 52b Abs. 1 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1

Eintragung der Steuerklassen III und V für eingetragene Lebenspartner

Leitsatz

  1. Eine Klage auf Änderung einer Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte ist als Verpflichtungsklage einzuordnen.

  2. Für die Klage einer Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf eine Änderung der Steuerklasse ihrer Lebenspartnerin fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis.

  3. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG begründet haben, sind von dem Gesetzeswortlaut des § 38b Abs.1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) EStG nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung auf eingetragene Lebenspartnerschaften kommt mangels einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit nicht in Betracht.

  4. Einer eingetragenen Lebenspartnerin steht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Zuordnung in die Steuerklasse III zu. Dem Gesetzgeber stünden mehrere mögliche Handlungsalternativen zu Gebote, eine– möglicherweise – verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern zu beseitigen.

  5. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung ist mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht geboten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 746 Nr. 8
EFG 2012 S. 846 Nr. 9
StBW 2012 S. 489 Nr. 11
FAAAE-09350

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