Vertikaler Verlustausgleich mit negativen ausländischen Einkünften
Leitsatz
Negative ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Gewerbebetrieb, die nach dem DBA-NL aus der Bemessungsgrundlage
der deutschen Einkommensteuer im Wege der sog. Freistellungsmethode auszunehmen sind, können nicht mit positiven inländischen
Einkünften ausgeglichen werden.
Ein Abzug final gewordener Verluste i. S. d. EuGH-Rspr. kann erst in dem Veranlagungszeitraum des Eintritts der Finalität
erfolgen.
Ein abzugsfähiger finaler Verlust liegt nicht vor, wenn dieser im Betriebsstättenstaat aus Rechtsgründen nur eingeschränkt
berücksichtigungsfähig ist (hier: Umstellung auf Sollertragsbesteuerung in den NL).
Der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG unterfallende Verluste sind nicht im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts
gem. § 32b EStG zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1123 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 20/2012 S. 730 IAAAE-09349
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