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Haftungsrecht | Laufende Datenübermittlung an Vertriebsorganisation begründet vertragliche Sonderbindung mit Kunden
Erwirbt ein Käufer durch die Vermittlung einer Vertriebsorganisation von einer Fondsverwaltungsgesellschaft laufend Anteile an Aktienfonds und ermächtigt er letztere, dem vermittelnden Handelsvertreter und der Vertriebsorganisation zu Beratungszwecken seine persönlichen Daten sowie u. a. Depotbestände und -bewegungen zu übermitteln, kommt dadurch ein laufendes Rechtsverhältnis zwischen der Vermittlerin und dem Käufer zustande (§ 311 Abs. 2 Nr. 3, § 241 Abs. 2 BGB). Fälscht ein Handelsvertreter der Vermittlerin die Unterschrift des Käufers und lässt sich den Verkaufswert der Fondsanteile auf sein eigenes Privatkonto überweisen, haftet die Vermittlerin für das Verschulden ihres Untervertreters (§ 278 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass der Untervertreter den Erlös durch strafbares Verhalten an s...