Umsatzsteuervordrucke; Muster des Umsatzsteuerheftes (Vordruckmuster USt 1 G)
Bezug:
Durch Artikel 6 Nr. 3 i. V. m. Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2010 I S. 386, BStBl 2010 I S. 334) wurde mit Wirkung vom der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b USG) erweitert und neu strukturiert. Durch Artikel 6 Nr. 8 i. V. m. Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2010 I S. 386, BStBl 2010 I S. 334) wurde mit Wirkung vom die Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) geändert. Durch Artikel 4 Nummer 2 und 8 und Artikel 32 Absatz 5 des Jahressteuergesetzes 2010 – JStG 2010 – vom (BGBl 2010 I S. 1768) wurden mit Wirkung vom die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb in § 1a Absatz 4 UStG ergänzt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Das durch / (BStBl 1981 I S. 312) eingeführte und zuletzt durch (BStBl 2009. I S. 370) geänderte Vordruckmuster
USt 1 G – Umsatzsteuerheft –
wird entsprechend der Neufassung der Regelung zum innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 4 Satz 2 UStG, der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG und der Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG angepasst.
(2) Die anderen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art.
(3) Die Umsatzsteuerhefte sind ab sofort entsprechend dem beiliegenden Muster herzustellen.
Anlage: MUSTER DES UMSATZSTEUERHEFTES
1. Umschlagseite 1
Finanzamt ………………………………………
Steuernummer ……………
Umsatzsteuerheft
Das Umsatzsteuerheft enthält folgende Abschnitte:
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Abschnitt I | (Seiten 10 bis 35) für die
Aufzeichnung der Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers |
Abschnitt II | (Seiten 36 bis 71) für die
Aufzeichnung der Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie der Einfuhren aus
dem Drittlandsgebiet für das Unternehmen |
Abschnitt III | (Seiten 72 bis 83) für die
Aufzeichnung der innergemeinschaftlichen Erwerbe für das Unternehmen |
Abschnitt IV | (Seiten 84 bis 87) für die
Aufzeichnung der als Leistungsempfänger geschuldeten Steuer
(§ 13b
Abs. 5 UStG) |
Abschnitt V | (Seiten 88 bis 92) für die
Aufzeichnungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen des
Unternehmers |
Die Abschnitte I und II sind stets auszufüllen.
Nur bei Warenbezügen aus anderen EU-Mitgliedstaaten sind Eintragungen in Abschnitt III vorzunehmen, in Abschnitt IV sind nur dann Eintragungen vorzunehmen, wenn der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, bei Warenlieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten sind Eintragungen in Abschnitt V vorzunehmen.
Das Umsatzsteuerheft ist bei der Gewerbeausübung mitzuführen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen.
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USt
1G | Umsatzsteuerheft |
2. Umschlagseite 2
ZUR BEACHTUNG
Die Eintragungen in das Umsatzsteuerheft, sind mit Tinte, Kugelschreiber oder Tintenstift vorzunehmen. Irrtümliche oder unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, dass sie auch weiterhin gelesen werden können. Unzulässig ist es, Eintragungen auszuradieren oder auf sonstige Weise unleserlich zu machen. Werden Eintragungen in das Umsatzsteuerheft nicht ordnungsgemäß vorgenommen, ist das Finanzamt berechtigt, den Umsatz zu schätzen. Wird das Umsatzsteuerheft nicht geführt, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Wer die Einnahmen unrichtig aufzeichnet oder – soweit er dazu verpflichtet ist – die Einkäufe oder Einfuhren nicht vollständig einträgt, läuft außerdem Gefahr, bestraft oder mit einer Geldbuße belegt zu werden.
Das Umsatzsteuerheft und die Belege sind zehn Jahre aufzubewahren, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuern, für die sie Bedeutung haben.
Zu Abschnitt I
Sämtliche Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen sind täglich nach Geschäftsschluss mit dem Datum in die Spalten 1 bis 3 wie folgt einzutragen:
Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ist die jeweilige Tagessumme der vereinbarten Entgelte (ohne Umsatzsteuer) oder Preise (mit Umsatzsteuer) anzugeben.
Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist der Gesamtbetrag der jeweiligen Tagesseinnahmen entweder einschließlich oder nach Abzug der Umsatzsteuer aufzuzeichnen.
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, von denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird (Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 17 500 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50 000 €), haben täglich unter Angabe des Datums die Brutto-Tageseinnahmen einzutragen.
Zu Abschnitt II
Grundsätzlich sind in den Spalten 4 und 5 – entsprechend den in den Eingangsrechnungen angewandten Steuersätzen – die Entgelte (ohne Umsatzsteuer) für empfangene Lieferungen oder sonstige Leistungen und in der Spalte 7 die abziehbaren Vorsteuerbeträge einzutragen. Statt dessen können in den Spalten 4 und 5 aber auch die Preise (mit Umsatzsteuer) für die empfangenen Leistungen eingetragen werden. In diesen Fällen sind am Schluss des Abrechnungszeitraums von den Summen der aufgezeichneten Preise die Summen der abziehbaren Vorsteuerbeträge zu errechnen. Das gewählte Verfahren darf nur zum Beginn eines Kalenderjahres geändert werden.
Bei Einfuhren von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet ist in der Spalte 7 die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer einzutragen. Bei Warenbezügen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist Abschnitt III auszufüllen.
3. Umschlagseite 3
Zu Abschnitt III
Warenbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet) unterliegen als sogenannte innergemeinschaftliche Erwerbe der Umsatzsteuer und sind in den Spalten 1 bis 4 einzutragen.
Die errechnete Umsatzsteuer aus den Erwerben (Spalte 6) kann grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden (Spalte 7).
Kleinunternehmer (siehe Abschnitt I) haben die Erwerbsbesteuerung nicht durchzuführen, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Erwerbe 12 500 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird (Erwerbsschwelle). Auch diese Erwerber können auf die Möglichkeit, die Erwerbsbesteuerung nicht durchzuführen, verzichten. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Eine Verzichtserklärung bindet den Erwerber für mindestens zwei Kalenderjahre. Der Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren und neuer Fahrzeuge unterliegt immer der Erwerbsbesteuerung.
Zu Abschnitt IV
In den Fällen des § 13b Abs. 1 und 2 UStG wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet. Die Rechnungsdaten, die Bemessungsgrundlage und die geschuldete Steuer sind in den Spalten 1 bis 6 einzutragen. Die errechnete Umsatzsteuer (Spalte 6) kann grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden (Spalte 7).
Zu Abschnitt V
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn
Gegenstände aus dem Inland in andere EU-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet) befördert oder versendet werden,
der Abnehmer ein Unternehmer ist,
eine Rechnung erteilt wird, in der auf die Steuerfreiheit hingewiesen wird und in der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers und des Erwerbers angegeben werden (§ 14a UStG).
Über die in Abschnitt V einzutragenden Lieferungen sind monatlich bzw. vierteljährlich Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu übermitteln. Nähere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, Ahornweg 1 – 3, 66740 Saarlouis, www.bzst.de, Telefon (0228) 406-0.
Weitere Auskünfte zum Ausfüllen des Umsatzsteuerheftes erteilt das zuständige Finanzamt.
4. Seite 1
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1 | ||
Finanzamt
……………… | ………………, | ………………… |
(Ort) | (Datum) | |
Steuernummer
………… |
Umsatzsteuerheft
Tabelle in neuem Fenster öffnen
für
…………………………………………………………………………………… | |||
(Name des
Unternehmers) | |||
in
…………………………………………,
| …………………………
Nr. ………, | ||
(PLZ) | (Ort) | (Straße, Platz) | |
geboren am
…………………………
| in
………………………………………………… | ||
(Ort) | |||
Gewerbe/Beruf:
…………………………………… |
Dieses Umsatzsteuerheft ist dem Finanzamt spätestens am ……………… zusammen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für ……………/Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr …… [1] vorzulegen.
Weitere Vorlagezeitpunkte werden auf den Seiten 2 bis 9 vermerkt.
Dieses Umsatzsteuerheft (Nebenheft Nr. …………) wird im Auftrag des Unternehmers von
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…………………………………………………………………………………… | ||||
(Name) | ||||
in
…………………………………………,
| …………………………
Nr. ………, | |||
(PLZ) | (Ort) | (Straße, Platz) | ||
geführt. | ||||
(Dienststempel) | ……………………………… | |||
(Unterschrift) |
5. Seite 2
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2 | |||
Finanzamt
………… | ………………, | ………………… | |
(Ort) | (Datum) | ||
Steuernummer
………… |
Das Umsatzsteuerheft ist dem Finanzamt spätestens am …………… zusammen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für …………/Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr …… [2] wieder vorzulegen.
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(Dienststempel) | ……………………………… |
(Unterschrift) |
……………………………………………………………………………………………
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Finanzamt
………… | ……………, | ……………………… |
(Ort) | (Datum) | |
Steuernummer
…………… |
Das Umsatzsteuerheft ist dem Finanzamt spätestens am ……………zusammen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für …………/Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ……… [3] wieder vorzulegen.
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(Dienststempel) | ……………………………… |
(Unterschrift) |
6. Seiten 3 bis
9
wie Seite 2
7. Seite 10
10
Abschnitt I: Lieferungen und sonstige Leistungen des Unternehmers
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Tag | Entgelt (ohne
Umsatzsteuer)Nichtzutreffendes streichen Preis (mit Umsatzsteuer) [4] | |||||||||||||||||
allgemeiner
Steuersatz | ermäßigter
Steuersatz | |||||||||||||||||
EUR | Ct | EUR | Ct | |||||||||||||||
1 | 2 | 3 | ||||||||||||||||
Übertrag | ||||||||||||||||||
zu übertragen |
8. Seiten 11 bis
35
wie Seite 10
9. Seite 36/37
Abschnitt II: Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet
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Datum der
Rechnung oder des Zollbelegs | Name und
Anschrift des Lieferers bzw. des Leistenden oder Bezeichnung der
Abfertigungszollstelle | Handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände oder Art der sonstigen
Leistung | Entgelt
(Ohne USt) oder Preis (mit USt) [5] | Abziehbare
Vorsteuerbeträge (einschl. Einfuhrumsatzsteuer) | Beleg
Nr. | ||||||||||||||||||||
allgemeiner Steuersatz
| allgemeiner Steuersatz
| Steuersatz | |||||||||||||||||||||||
EUR | Ct | EUR | Ct | EUR | Ct | ||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||||||||||||||
Übertrag
| – | – | |||||||||||||||||||||||
zu übertragen | – | – |
10. Seiten 38/39 bis
70/71
wie Seiten 36/37
11. Seite 72/73
Abschnitt III: Innergemeinschaftliche Erwerbe für das Unternehmen
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Tag des
Erwerbs | Name und
Anschrift des Lieferers | Handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände | Bemessungsgrundlage | Steuersatz | Steuer | Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb | Beleg Nr. | ||||||||||||||||||
EUR | EUR | Ct | EUR | Ct | |||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||||||||||||||
Übertrag
| – | – | |||||||||||||||||||||||
zu übertragen | – | – |
12. Seiten 74/75 bis
82/83
wie Seiten 72/73
13. Seite 84/85
Abschnitt IV: Eingangsleistungen, für die die Steuer als Leistungsempfänger geschuldet wird (§ 13b UStG)
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Tag der
Rechnung | Name und
Anschrift des Leistenden [6] | Handelsübliche Bezeichnung der bezogenen Leistung | Bemessungsgrundlage | Steuersatz | Steuer | Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b
Abs. 1 und
2 UStG | Beleg Nr. | ||||||||||||||||||
EUR | EUR | Ct | EUR | Ct | |||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||||||||||||||
Übertrag
| – | – | |||||||||||||||||||||||
zu übertragen | – | – |
14. Seiten 86/87
wie
Seiten 84/85
15. Seite 88
88
Abschnitt V: Steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferungen des Unternehmers
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Datum der Rechnung | Name, Anschrift und
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers | Rechnungsbetrag EUR | Beleg Nr. |
1 | 2 | 3 | 4 |
Übertrag | – | ||
zu übertragen | – |
16. Seiten 89 bis
92
wie Seite 88
BMF v. - IV D 3 – S
7532/08/10005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 579
DStR 2012 S. 971 Nr. 19
StB 2012 S. 182 Nr. 6
UR 2012 S. 496 Nr. 12
UVR 2012 S. 263 Nr. 9
JAAAE-09113