Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags
vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen
Anhängige
Verfassungsbeschwerde
Der , BFH/NV 2010 S. 1270 – entschieden, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. 2 BvR 1175/10 [1] anhängig ist.
Einsprüche, die in vergleichbaren Fällen auf das vorgenannte Verfahren gestützt werden, ruhen kraft Gesetzes gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, da It. BFH keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen.
Oberfinanzdirektion
Magdeburg v. - S
2225 - 27 - St
214
Fundstelle(n):
BAAAE-09091
1Anm. d. Red.: Das Verfahren ist mittlerweile erledigt; Nichtannahmebeschluss