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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 5 KR 49/11

Gesetze: SGB V § 115a; SGB V § 39

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei der vor- und nachstationäre Behandlung gemäß § 115a SGB V handelt es sich um eine Leistungserbringung eigener Art. Sie ist Teil der Krankenhausbehandlung und stationäre Behandlung im weiteren Sinne.

2. Fehlt es an einer Verordnung von Krankenhausbehandlung, liegen die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch als vorstationäre Behandlung nach § 115a SGB V nicht vor.

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Fundstelle(n):
VAAAE-09054

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