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Körperschaftsteuer; | Organträgereigenschaft einer US-Kapital- gesellschaft mit Auslandssitz und Inlandsgeschäftsleitung
(1) Eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete US-Kapitalgesellschaft mit statuarischem Sitz in den USA, die ihre tatsächliche Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt, kann Organträgerin einer inländ. Kapitalgesellschaft sein. Die dem entgegenstehende Regelung des § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 ist nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 und 4 DBA-USA 1989 vereinbar (Änderung der Rechtsprechung). (2) Das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 zugunsten der inländ. Tochtergesellschaft einer US-Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA und Geschäftsleitung im Inland ist unabhängig davon, ob die US-Kapitalgesellschaft nach Art. 4 Abs. 3 DBA-USA 1989 als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig gilt (). • Hinweis: Die Entscheidung betrifft ein altes Problem der Organschaftsregelungen, nämlich den doppelten Inlandbezug de...BStBl II 1992, S. 263