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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 3638/11

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Familienversicherung hat nach § 19 Abs 2 Satz 2 SGB V Vorrang vor dem nachgehenden Leistungsanspruch. Diese in Kenntnis der gegenteiligen Rechtsprechung des , SozR 3-2500 § 19 Nr 5) mit Wirkung vom eingeführte Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Fundstelle(n):
LAAAE-09014

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