Auslegung eines Aufhebungsbescheides zur Grundbesitzwertfeststellung als Freistellungsbescheid
Leitsatz
Hat das Finanzamt in Bezug auf ein Grundstück den Ursprungsbescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes aufgehoben,
ist es regelmäßig nicht gehindert für dieses Grundstück einen neuen Feststellungsbescheid zu erlassen, es sei denn, der Aufhebungsbescheid
hätte hinsichtlich der getroffenen Feststellungen die Wirkung eines Freistellungsbescheides gehabt.
Ein Bescheid, der einen anderen Steuerbescheid aufhebt, ist grundsätzlich kein Freistellungsbescheid i.S.v. § 155 Abs. 1
S. 3 AO, da sich sein Regelungsinhalt regelmäßig darauf beschränkt die Rechtswirkungen des anderen Steuerbescheides zu beseitigen.
Hebt das Finanzamt im Einspruchsverfahren einen angefochtenen Bescheid aus formellen Gründen auf und erklärt in diesen Zusammenhang
dass der Einspruch hierdurch erledigt sei, ist es nicht gehindert den in dem Ursprungsbescheid ausgewiesenen Steueranspruch
durch Erlass eines neuen Bescheides wieder geltend zu machen, 4. Etwas anderes gilt dann, wenn es sich um die Aufhebung eines
Haftungsbescheides ohne ersichtlichen Grund handelt und die Aufhebung mit der Bemerkung verbunden wird, sie erfolge „ersatzlos”
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAE-08973
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