Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages bei
zeitlicher Überschneidung mit einem zweiten (altem) Ergebnisabführungsvertrag
Leitsatz
Die Existenz zweier
konkurrierender Ergebnisabführungsverträge führt nicht zur zivilrechtlichen
Unwirksamkeit des zeitlich später abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrages.
Die fehlende Zustimmung der
Gesellschafterversammlung im Zeitpunkt des Abschlusses des
Ergebnisabführungsvertrages bewirkt lediglich dass der
Ergebnisabführungsvertrag bis zur Erteilung der Zustimmung schwebend unwirksam
ist.
Bei zwei sich zeitlich
überschneidenden Gewinnabführungsverträgen kann die eine entsprechende
Einkommenszurechnung auslösende Gewinnabführung nur einmal in Erfüllung eines
Gewinnabführungsvertrages stattfinden.
Welcher Gewinnabführungsvertrag
bei zeitlich sich überschneidenden Gewinnabführungsverträgen erfüllt wird,
richtet sich danach, welche Verpflichtung die Organgesellschaft erfüllen
wollte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.
Fundstelle(n): BAAAE-08965
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