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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 677/11

Gesetze: EStG § 34 Abs. 3, EStG § 16 Abs. 4, AO § 129, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, AO § 88, AO § 89, AO § 150 Abs. 2 S. 1, AO § 110

Keine Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG bei Antragstellung nach Eintritt der formellen Bestandskraft

grob schuldhaftes Verhalten des Steuerberaters

Verletzung der Ermittlungspflicht des Fa

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. Die versehentlich unterlassene Antragstellung nach § 34 Abs. 3 EStG ist keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO.

2. Die Antragstellung nach § 34 Abs. 3 EStG (Antrag ermäßigter Steuersatz) ist keine neue Tatsache i. S. d. § 173 AO.

3. Der Steuerpflichtige muss sich das grobe Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen, wenn dieser weder die von seiner Mitarbeiterin mittels eines DATEV-Programms erstellte Steuererklärung vor der Einreichung beim FA nachprüfte, noch anhand einer Überprüfung des Einkommensteuerbescheides erkennt, dass die beabsichtigte Beantragung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG versehentlich unterblieben ist, noch rechtzeitig Einspruch einlegt, um eine Änderung des Bescheides zu Gunsten der Klägerin zu erreichen, so dass eine Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausscheidet.

4. Das FA verletzt nicht seine Ermittlungspflicht, wenn es bei der Steuerfestsetzung hinsichtlich der Besteuerung des Veräußerungsgewinns der eindeutigen, von einem Steuerberater gefertigten Erklärung folgt und mangels Antrags den ermäßigten Steursatz nach § 34 Abs. 3 EStG der Besteuerung nicht zugrunde legt.

5. Da die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und der Antrag auf Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG nicht in einem inneren Zusammenhang stehen, verletzt das FA nicht seine Verpflichtungen aus § 89 AO, wenn es eine Antragstellung nach § 34 Abs. 3 EStG nicht anregt.

6. Der nach Eintritt der formellen Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung gestellte Antrag auf Gewährung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG ist kein Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, dem steuerliche Rückwirkung zukommt.

7. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO eröffnet nicht die Möglichkeit, die steuerliche Wirkung von Antragsrechten, die nur bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, nach Eintritt dieses Zeitpunkts zu beseitigen.

8. Da der Antrag nach § 34 Abs. 3 S. 4 EStG nur einmal im Leben gestellt werden kann, kann nicht unterstellt werden, dass derjenige, der die vergünstigte Besteuerung geltend machen kann und alle Angaben hierzu macht, diese Tarifermäßigung auch geltend machen will, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO nicht in Betracht kommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 540 Nr. 12
XAAAE-08962

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