Verfolgung des Widerspruchs gegen die Anmeldung einer
Steuerforderung zur Insolvenztabelle durch den Schuldner
Leitsatz
1. Liegt für eine vom FA zur Tabelle
angemeldete Forderung, die der Schuldner im Prüfungstermin bestritten hat, ein
vollstreckbarer Steuerbescheid vor, ist der Widerspruch vom Schuldner im
Einspruchsverfahren und nicht durch Klage vor dem FG zu verfolgen.
2. Der Schuldner hat binnen eines
Monats das Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und eine Entscheidung des FA
herbeizuführen.
3. Solange das Einspruchsverfahren
nicht wieder aufgenommen wurde, besteht für den Schuldner keine Möglichkeit,
das FG anzurufen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 7 DStRE 2013 S. 311 Nr. 5 EFG 2012 S. 1382 Nr. 14 NAAAE-08961
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