Geschäftsveräußerung im Ganzen bei der Veräußerung von
Anlagevermögen einer Klinik ohne Überlassung der Patientenkartei und ohne
Übertragung der Konzession zum Betrieb der Klinik
Leitsatz
1. Eine nicht steuerbare
Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt voraus, dass der Erwerber die
Unternehmensfortführung beabsichtigt, so dass das übertragene Vermögen die
Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht.
2. Die Übertragung aller wesentlicher
Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen
finanziellen Aufwand ist dabei nicht erforderlich. Der Unternehmsfortführung
steht es nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen
Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert.
3. Der Annahme einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen steht es nicht entgegen, wenn bei der
Veräußerung einer Klinik die Konzession zum Betrieb der Klinik nicht auf den
Käufer übergeht und keine ausdrückliche Abrede über den Verbleib der
Patientenkartei getroffen wird.
4. Eine Geschäftsveräußerung im
Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber nach einem Zeitraum von
eineinhalb Jahren die übernommenen Vermögensgegenstände in eine GmbH einlegt.
5. Einer Geschäftsveräußerung im
Ganzen steht es nicht entgegen, wenn der Verkäufer das Unternehmen nach dem
Verkauf in bisherigem Umfang fortführt
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 30 DStRE 2012 S. 1201 Nr. 19 EFG 2012 S. 1192 Nr. 12 KÖSDI 2012 S. 18049 Nr. 9 StBW 2012 S. 443 Nr. 10 UStB 2012 S. 158 Nr. 6 Ubg 2012 S. 767 Nr. 11 DAAAE-08960
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