Zeitraum der gerichtlich angeordneten Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
1. Ein Verzögerungsgeld kann auch gegen nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige festgesetzt werden, wenn diese der Außenprüfung
unterliegen.
2. Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes ist nicht auf die Fälle der Verlagerung der Buchführung in das Ausland beschränkt.
3. Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes setzt voraus, dass die Prüfungsanordnung, auf deren Grundlage die Aufforderung
zur Vorlage von Unterlagen erfolgt ist, rechtmäßig ist.
4. Bestehen gleichzeitig zwei Prüfungsanordnungen, deren Regelungsinhalte sich nicht widersprechen, sind diese nicht nach
§ 125 AO nichtig.
5. Ob das FA die Außenprüfung aus eigener oder abgeleiteter Zuständigkeit durchführt, ist nicht Regelungsinhalt der Prüfungsanordnung,
sondern eine Frage der örtlichen Zuständigkeit und somit der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung.
6. Setzt das FG die Vollziehung eines Verwaltungsakts aus, gegen den bereits eine Klage beim FG anhängig ist und äußert es
sich nicht über den Zeitraum, für den die Aussetzung gelten soll, bezieht sich die Aussetzung nur auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt
vor dem Finanzgericht.
7. Wird der gerichtliche Aussetzungsantrag während des laufenden Einspruchsverfahrens gestellt, ist die Aussetzung der Vollziehung
auf die Dauer des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens beschränkt.
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 282 Nr. 9 DStR 2013 S. 10 Nr. 3 DStRE 2013 S. 240 Nr. 4 EFG 2012 S. 1318 Nr. 14 KÖSDI 2012 S. 18092 Nr. 10 Ubg 2013 S. 198 Nr. 3 WAAAE-08958
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