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Keine Anschaffungskosten durch bloße Vereinbarung von Vertragsstrafen bei Nichterfüllung von Arbeitsplatzgarantien und Investitionsverpflichtungen
Im Prozesskostenhilfeverfahren: Die bei Betriebsübernahme getroffene Vereinbarung von Vertragsstrafen bei Nichterfüllung von Arbeitsplatzgarantien und Investitionsverpflichtungen sowie die Vereinbarung eines Ankaufsrechts der Treuhandanstalt bei Verletzung bestimmter weiterer Vertragspflichten begründen für sich genommen noch keine Anschaffungskosten für den Betrieb; erst die Nichterfüllung einer eingegangenen vertraglichen Verpflichtung kann zum Entstehen einer Vertragsstrafe und damit einer Verbindlichkeit des Klägers führen.