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StuB 9/2012 S. 375

Generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unzulässig

Industrie- und Handelskammern (IHK) dürfen durch Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen. Die generelle Altersgrenze stellt eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und ist deshalb unwirksam. Der heute 75 Jahre alte Kläger war nach Erreichen der vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Sachgebiete „EDV im Rechnungswesen und Datenschutz” sowie „EDV in der Hotellerie” nicht erneut bestellt worden. Er musste diese Tätigkeit mit Vollendung des 71. Lebensjahres aufgeben. Der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Bestellung wurde abgelehnt und zunächst hatte auch die Klage bis zum BVerw...