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Korrektur einer vor Inkrafttreten des MoMiG eingereichten Gesellschafterliste
Dient die neu eingereichte Gesellschafterliste der Korrektur einer Gesellschafterliste mit vor dem Inkrafttreten des MoMiG liegenden Stichtag, muss die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile nicht mit dem Stammkapital übereinstimmen. Das Registergericht darf die Einstellung der Gesellschafterliste in den Registerordner nicht mit dem Argument ablehnen, dies verstoße gegen § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Für Veränderungen vor dem 1. 11. 2008 gilt altes Recht. Mangels einer Übergangsregelung für Altfälle sind Veränderungen im Gesellschafterbestand vor diesem Datum an dem damals geltenden Recht zu messen; dies gilt auch (wie im Streitfall) für Korrekturen der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste. Im Streitfall enthielt die Liste den Zusatz „An der Gesellschaft war die […] mit einem Geschäft...