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StuB 9/2012 S. 365

Bauzeitzinsen als Herstellungskosten eines im Privatvermögen befindlichen vermieteten Mehrfamilienhauses

(1) Bauzeitzinsen und die dazugehörigen Nebenkosten sind gem. nrkr. NWB QAAAE-01520 (BFH-Az.: IX R 2/12) zumindest immer dann den Herstellungskosten zuzuordnen, wenn eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten in den Herstellungsjahren nicht möglich ist, in den Folgejahren durch Eintritt der Vermietungsabsicht Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten aber anzuerkennen sind. (2) Es besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund dafür, die Bauzeitzinsen nur bei bilanzierenden Stpfl. als Herstellungskosten zu behandeln (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1, Abs. 5 EStG; § 255 Abs. 2, Abs. 3 HGB).