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Auflösung der von einer GmbH & Co. KG gebildeten Ansparrücklage für Existenzgründer
(1) Eine GmbH & Co. KG kann keine Rücklage für Existenzgründer gem. § 7g Abs. 7 EStG a. F. bilden, wenn an der Komplementär-GmbH eine natürliche Person beteiligt ist, die kein Existenzgründer i. S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG a. F. ist. (2) Eine zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist vorrangig durch Änderung der Steuerfestsetzung des Jahres rückgängig zu machen, in dem die Rücklage gebildet wurde. Kann dieser Bescheid nach den Korrekturvorschriften der AO nicht mehr geändert werden, liegt eine rechtswidrig, aber wirksam gebildete Ansparrücklage vor, die gem. § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. i. V. mit § 7g Abs. 5 EStG a. F. spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen ist (Bezug: § 7g Abs. 5, Abs. 7, Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 in der bis 2006 gültigen Fassung).
(1) Der BFH entschied zur Ansparabsc...