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BFH 07.02.2012 IX R 27/10, NWB 19/2012 S. 1570

Einkommensteuer | AfA-Berechtigung des Rechtsnachfolgers

§ 11d Abs. 1 EStDV setzt die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Absetzungen für Abnutzung (AfA) voraus. Nach dem muss für die Inanspruchnahme der Rechtsnachfolger in seiner Person – und nicht auch der Rechtsvorgänger – den objektiven und subjektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklichen. Dem Erben einer Eigentumswohnung steht, wenn der Erblasser wegen beabsichtigter Eigennutzung keine AfA in Anspruch genommen hat und die Rechtsnachfolge im Jahr der Fertigstellung, wenn auch erst kurz vor dessen Ende, eingetreten ist, die (volle) degressive Jahres-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zu.