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Schadensersatzrecht | Kein Ersatzanspruch bei fristloser Kündigung des Geschäftsführers
Veranlasst ein Vertragspartner den anderen durch eine schuldhafte Vertragsverletzung zur außerordentlichen Kündigung eines Dienstverhältnisses, ist er dem Kündigenden zum Ersatz des durch die Auflösung des Vertrags entstandenen Schadens verpflichtet (§ 628 Abs. 2 BGB). Dieser Schadensersatzanspruch scheidet jedoch dann aus, wenn nur der Aufgabenbereich eines GmbH-Geschäftsführers ohne Verletzung seines Anstellungsvertrags eingeschränkt wird und dieser daraufhin die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags erklärt. Allerdings war die Beschneidung der Kompetenzen im Streitfall auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene und auf der Grundlage des Anstellungsvertrags pflichtgemäß.