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Betreuungsrecht | Betreuung neben Vorsorgevollmacht nur bei festgestellter Ungeeignetheit des Bevollmächtigten
Vorsorgevollmachten sollen nach der Intention des Gesetzgebers möglichst weitgehend die Staatskasse belastende Betreuungen ersetzen. Dementsprechend ist eine Betreuung nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers allerdings dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte für diese Aufgabe ungeeignet ist. Das ist er insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass seine Tätigkeit eine konkrete Gefahr für den Vollmachtgeber darstellt, insbesondere bei erheblichen Zweifeln an seiner Redlichkeit. Im vorliegenden Fall hatte das Betreuungsgericht auf Anregung des Gerichtsvollziehers eine Betreuerin bestellt, weil der Bevollmächtigte u...