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OLG Stuttgart Beschluss v. - 8 W 112/12

Gesetze: BGB § 2198 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 7 Nr. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Das dem Urkundsnotar vom Erblasser in seiner notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung eingeräumte Recht zur Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers stellt für den Urkundsnotar einen rechtlichen Vorteil im Sinne des § 7 Nr. 1 BeurkG dar, so dass die diesbezügliche Beurkundung der Willenserklärung des Erblassers unwirksam ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2012 S. 328 Nr. 11
QAAAE-08772

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