Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Abführung der Beiträge freiwillig Versicherter in der Kranken- und Pflegeversicherung; Zurechnung von Kenntnissen des ersuchten Hauptzollamts über den Benachteiligungsvorsatz
Gesetze: § 130 InsO, § 131 InsO, § 132 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 166 Abs 1 BGB, § 249 Abs 1 S 3 AO, § 66 Abs 1 S 1 SGB 10, § 4 Buchst b VwVG, § 1 Nr 4 FVG
Instanzenzug: Hanseatisches Az: 1 U 72/09 Urteilvorgehend Az: 303 O 382/08
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2Bezüglich der in der Zahlung vom enthaltenen Vollstreckungskosten weicht das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ab. Dieser hat im Urteil vom (IX ZR 70/03, WM 2004, 899, 901) lediglich über den Fall einer Beauftragung des Gerichtsvollziehers entschieden und nicht über den hier gegebenen Fall einer Vollstreckung durch das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG. Soweit das Berufungsgericht selbst früher eine abweichende Auffassung vertreten hat (OLG Hamburg, ZIP 2002, 1360, 1364 f), hat es diese Ansicht aufgegeben.
3Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversicherten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sind. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte.
4Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen (Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 139; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Vollstreckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden.
5Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1406 Nr. 8
OAAAE-08712