Instanzenzug:
Gründe
1 I.
Die Klägerin fordert von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen und Schadensersatz aus einer von der HEROS-Gruppe mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Bedingungen auszugsweise im Senatsurteil vom (IV ZR 117/09 - Geldtransporte HEROS I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom (IV ZR 38/09 Geldtransporte II HEROS II, [...] Rn. 1) wiedergegeben sind, und aus einer ihr erteilten Versicherungsbestätigung. Sie ist eine deutsche Großbank, welche bundesweit ein Netz von über 1000 Filialen unterhält, für die sie nach Regionen aufgeteilt im Jahre 2004 mit Gesellschaften der HEROS-Gruppe mehrere Verträge über Werttransportleistungen abgeschlossen hatte. Aufgrund dieser Verträge ist sie Versicherte des vorgenannten Versicherungsvertrages. Nach ihrer Behauptung hat sie infolge vertragswidrigen Verhaltens der HEROS-Gruppe im Rahmen der Bargeldentsorgung und der Bargeldversorgung in der Zeit vom 8. bis Schäden in einer Gesamthöhe von ursprünglich 17.426.263,53 € erlitten, deren anteilige Erstattung sie nach zwischenzeitlich eingegangenen Zahlungen des HEROS -Insolvenzverwalters entsprechend der Beteiligungsquote der Beklagten von 62,5% in Höhe von noch 8.969.632,34 € von der Beklagten verlangt. Zusätzlich begehrt sie die Feststellung, dass der Rechtsstreit in Höhe von 42.204,67 € erledigt sei.
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.
3 II.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht ankommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.).
4 1.
Das Berufungsgericht hat die Klage in erster Linie abgewiesen, weil die Beklagte den unter der Police Nr. 7509 geführten Versicherungsvertrag mit ihrem an den Insolvenzverwalter der HEROS-Gruppe gerichteten Schreiben vom wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Bei diesem mit Wirkung zum geschlossenen Vertrag habe es sich ungeachtet des bereits zuvor unter der Police Nr. 7265 bestehenden langjährigen Versicherungsver -hältnisses um einen Neuabschluss gehandelt, bei dem die Verantwortlichen der HEROS-Gruppe der Beklagten das von der HEROS -Gruppe seit langem praktizierte Schneeballsystem des fortlaufenden vertragswidrigen Zugriffs auf Kundengelder und die dadurch verursachten Liquiditätsl ü-cken (vgl. dazu Senatsurteil vom aaO Rn. 5) arglistig verschwiegen hätten. Insoweit deckt die Beschwerde keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung der Revision erfordern.
5 a)
Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglistanfechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichbaren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 ff.) für unwirksam erachtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend wird dazu auf den Senatsbeschluss vom (aaO Rn. 27-33) verwiesen. Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht wirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwerde erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unzutreffend ausgelegt, dabei Vortrag der Klägerin übergangen und abweichend von Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom 20 U 137/08, [...] Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom IV ZR 16/10, [...] Rn. 45, 46) und Düsseldorf (vom 18 U 188/07, [...] Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom IV ZR 251/08, [...] Rn. 60 ff.) entschieden hat, nicht an.
6 Auch mit der der Klägerin übersandten Versicherungsbestätigung hat die Beklagte nicht wirksam auf die Geltendmachung der Arglistanfechtung verzichtet. Ein solcher Verzicht setzt ähnlich wie die Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte gemäß § 144 BGB in der Regel die Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraus (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Ein ausnahmsweise möglicher konkludenter Verzicht ist der Versicherungsbestätigung nicht zu entnehmen. Ein Motiv der Beklagten für einen solchen Verzicht ist ohnehin nicht ersichtlich.
7 b)
Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, es sei für die Wirksamkeit der Anfechtung ohne Bedeutung, ob die Klägerin den Anfechtungsgrund kannte. § 123 Abs. 2 BGB ist hier nicht anzuwenden. Sowohl § 123 Abs. 2 Satz 1 als auch Abs. 2 Satz 2 BGB setzen voraus, dass die Täuschung von einem Dritten ausgeht, und könn en daher nicht eingreifen, wenn allein eine Täuschung durch den Erklärungsgegner hier die HEROS-Gruppe als Versicherungsnehmerin in Rede steht (vgl. Senatsbeschluss vom aaO Rn. 34; , BGHZ 31, 321, 327 f.).
8 c)
Durch die Senatsrechtsprechung ist weiter geklärt, dass den Versicherer keine Nachfrageobliegenheit trifft, wenn ihn der Versicherungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig täuscht (Senatsbeschlüsse vom IV ZA 26/05, VersR 2007, 96; vom IV ZR 170/04, VersR 2007, 1256 unter 2 m.w.N.). Seine früher anderslautende Rechtsprechung (BGHZ 117, 385, 387) hat der Senat aufgegeben.
9 Ist der Versicherer bei Vertragsschluss infolge des arg listigen Verhaltens des Versicherungsnehmers nicht gehalten nachzufragen, so kann auch ein erst nachträglich in den Schutzbereich des mittels Arglist erschlichenen Versicherungsvertrages eintretender Dritter (Versicherter) nicht mehr geltend machen, der Versicherer habe seine Nachfrageobliegenheit verletzt. Ob eine Nachfrageobliegenheit besteht und der Versicherer dagegen verstößt, richtet sich allein nach der Sachlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
10 d)
Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die für die Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende Feststellung des Berufungsgerichts, es sei mit Wirkung ab dem zum Neuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht lediglich zu einer Änderung des seinerzeit schon bestehenden Vertrages (Police Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat insbesondere die damit in Zusammenhang stehenden Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dazu weist er ergänzend auf folgendes hin:
11 aa)
Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fallumständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet war, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundlage zu stellen und nicht lediglich einzelne Regelungen des bestehenden Vertrages zu modifizieren. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränderung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, des versicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesamtversicherungssumme (vgl. Senatsbe schluss vom IV ZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom IVa ZR 111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrücken Ver sR 2007, 1681, 1682; OLG Köln VersR 2002, 1225; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 37 Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 38 Rn. 6).
12 bb)
Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den Einzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als neuer, zum in Kraft getretener Vertrag anzusehen. Entscheidungserheblichen Vortrag oder relevante Beweisan gebote der Klägerin hat es entgegen dem Vorwurf der Beschwerde nicht übergangen. Vielmehr hat es sich mit den Tatsachen, die als Indizien gegen einen Neuabschluss des Versicherungsvertrages vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sind, im Rahmen seiner Abwägung der Fallumstände befasst, ohne jedoch daraus die von der Klägerin gewünschten Schlüsse zu ziehen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in dem revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts unter abweichender Bewertung einzelner Indizien durch eine vermeintlich bessere eigene Würdigung zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin verkennt insbesondere, dass ihr Einwand, zahlreiche vom Berufungsgericht als Indiz für den Neuabschluss herangezogene Änderungen des Vertragswerkes seien ihrer Art nach auch schon bei anderer Gelegenheit im Rahmen des laufenden Vertrages vorgekommen, eine indizielle W irkung dieser Umstände für einen Neuabschluss im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entfallen lässt.
13 cc)
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insbesondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt der Senat weiter aus, dass einzelne von der Beschwerde herausgegriffene Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätten, mögen sie auch für sich betrachtet auf eine Verlängerung der früheren Police hindeuten.
14 (1)
Das gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht übersehen hat, dass Werttransporte von und zu einer Bank in Dänemark bereits seit 1996 auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung von der Police Nr. 7265 umfasst waren, weshalb seine Annahme, die in Ziffer der Police Nr. 7509 getroffene "Sondervereinbarung Dänemark" spreche für eine Neuregelung, nicht trägt. Es gilt zum anderen, soweit das Berufungsgericht ebenfalls nicht ganz unbedenklich angenommen hat, die anlässlich der Währungsumstellung von DM zu Euro abgeschlossenen zusätzlichen Versicherungsverträge hätten das mit dieser Währungsumstellung verbundene Versicherungsrisiko nur unzureichend abgedeckt. Es gilt schließlich für die Frage, ob die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Subunternehmer der HEROS-Gruppe bereits zur Zeit der Geltung der Police Nr. 7265 vereinbart worden war. Der Senat schließt aus, dass das Berufungsgericht, hätte es die genannten Punkte anders behandelt, auch insgesamt zu einer anderen Bewertung der Police Nr. 7509 gelangt wäre.
15 (2)
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang mehrfach, es sei angebotener Zeugenbeweis übergangen worden. Von einer näheren Begründung sieht der Senat insoweit nach § 564 Satz 1 ZPO ab.
16 e)
Die Erörterungen des Berufungsgerichts zum arglistigen Verhalten des HEROS-Geschäftsführers W . und dazu, dass es nach § 166 Abs. 2 BGB für die Arglistanfechtung nicht auf eine etwaige Unkenntnis der Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem ankommt, setzen sich erkennbar mit dem dazu ge haltenen Vortrag der Klägerin auseinander. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor.
17 f)
Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht weiter an, die HEROS-Gruppe habe der Beklagten bei Abschluss der Police Nr. 7509 ihr bis dahin praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom IV ZR 38/09 aaO Rn. 35-40).
18 g)
Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe En de 2001 von dem Schneeballsystem der HEROS -Gruppe nichts gewusst und ihre Vertragserklärung sei durch diesen Irrtum verursacht. Ein Revisionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan.
19 aa)
Allerdings durfte das Berufungsgericht den Irrtum der Beklagten nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der dafür vorausgesetzte typische Geschehensablauf hier nicht vorliegt, vielmehr die in Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisierung nicht zugänglich sind (vgl. , NJW 1996, 1051 unter 2 m.w.N.).
20 Im Ergebnis hat sich dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts aber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht.
21 (1)
Es ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen, ob die Beklagte Ende 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtransportunternehmen versicherte, das schon seit Jahren systematisch auf Kundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in drei -stelliger Millionenhöhe verursacht hatte. In soweit obliegt der Beklagten, wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen hat, der Beweis für ihren behaupteten Irrtum.
22 Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschweigen, besteht der Irrtum des Erklärenden in einem Nicht wissen. Will er sich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er mithin darlegen und unter Beweis stellen, er habe diese Umstände nicht gekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von Negativtatsachen (vgl. , NJW 2001, 64 unter III; Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123 Rn. 30). Dabei genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast zunächst mit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm vom Erkl ä-rungsgegner verschwiegen worden und auch nicht auf andere Weise zur Kenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Gegners, Umstände darzulegen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwiegenen Tatsachen ergibt. Diese in erster Linie den Erklärungsgegner, mithin die Versicherungsnehmerin (HEROS), treffende sekundäre Darlegungslast trifft auch denjenigen Versicherten, der wie die Klägerin an Stelle der Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen Vertrag herleiten will.
23 (2)
Das Berufungsgericht hätte, nachdem sich die Beklagte auf einen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufenen Irrtum berufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagvortrag insoweit geeignet war, substantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Beklagte entgegen ihrer Behauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unterhaltenen Schneeballsystems kannte.
24 (3)
Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtsirrtümlichen Prüfung, ob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Indizien als wahr unterstellt und anschließend unter Abwägung der Gesamtumstände zugrunde gelegt, dass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerin beweisen ließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom Schneeballsystem der HEROS-Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension positive Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis festgestellt, der Vortrag der Klägerin reiche letztlich nicht aus, um die Irrtumsbehauptung der Beklagten ernstlich zu erschüttern. Der Senat schließt a us, dass es hätte es erkannt, dass die Klägerin nicht lediglich einen Anscheinsbeweis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast erfüllen musste zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin lie gt darin nicht. Misst der Tatrichter dem Parteivortrag nach Würdigung aller Umstände keine ausreichende Indizwirkung für das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache bei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen; er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3 StPO davon absehen, Beweis über die dann bedeutungslosen Indiztatsachen zu erheben (vgl. , BGHZ 121, 266, 270 f.).
25 (4)
Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09 (Beschluss vom aaO), in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit der HEROS -Gruppe wirksam angefochten, die Revision zugelassen. Alleiniger Zulassungsgrund war jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung zweier Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
26 Einen vergleichbaren, zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hat die Beschwerdeführerin hier nicht in der nach den §§ 544 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO gebotenen Form darlegen können.
27 (a)
Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich der Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen Anforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu , BGHZ 14, 205, 209 f.; BGH, Beschlüsse vom VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b bb; vom XI ZR 153/02, NJW -RR 2003, 1003 f. unter 1; vom IX ZR 56/04, [...] unter 1 f., jeweils m.w.N.). Demzufolge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsache n anzugeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Bei einer Beschwerde, das Gericht habe einen Beweisantritt des Beschwerdeführers übergangen, ist es nicht nur geboten, das betreffende Beweisthema und das angebotene Beweismittel genau zu bezeichnen, sondern auch anzugeben, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus (vgl. , NJW 2008, 540 unter B II 1 c bb (3) (a)).
28 (b)
Soweit es um die Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund und die Beweisantritte der Klägerin dazu geht, hat die Nichtzulassungsbeschwerde den genannten Anforderungen nicht gen ü-gen können.
29 Die Klägerin hat in dem von ihrer Gehörsrüge in Bezug genommenen Schriftsatz vom über viele Seiten und unter zahlreichen Beweisantritten vorgetra gen. Unter anderem hat sie aus der Zeit nach 2001 eine Reihe von Vorfällen, insbesondere auch Straftaten einzelner HEROS-Mitarbeiter angeführt, ferner einzelne Schadensmeldungen von HEROS-Kunden. Damit hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und dargelegt, dass selbst dann, wenn man die behaupteten Tatsachen zugrunde legte, daraus kein Wissen der Beklagten um das HEROS-Schneeballsystem in seinen wahren Ausmaßen bei Vertragsschluss im Jahre 2001 folge. Darin liegt kein Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör.
30 bb)
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsgericht die Kausalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung im Wege des Anscheinsbeweises als erwiesen angesehen hat.
31 (1)
Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom (II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2) darauf hingewiesen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss meist nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden könne (vgl. dazu auch , WM 1958, 991, 992; vom V ZR 137/65, NJW 1968, 2139). Dies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, während die einem Vertragsschluss zugrunde liegende Willensentschließung in der Regel von individuellen Umständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in Abrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter besonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung dennoch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann.
32 (2)
So liegt der Fall hier. Es versteht sich, dass der Versicherer einer Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu gewähren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kundengeldern durch die Versicherungsnehmerin umfassen soll, wenn er weiß, dass diese Versicherungsnehmerin bereits seit Jahren durch systematischen rechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionenschäden verursacht hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfahrung die Täuschung geeignet gewesen, die Vertragserklärung der Beklagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. dazu , NJW 1958, 177; vom V ZR 34/74, WM 1976, 111; vom V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).
33 h)
Die Rügen, das Berufungsgericht habe die Indizien für eine Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund bei der Prüfung des Beginns der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB unzureichend gewürdigt und zu Unrecht eine Bestätigung des anfechtbaren Vertrages nach § 144 Abs. 1 BGB verneint, zeigen keinen Revisionszulassungsgrund, insbesondere keinen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte auf. Insbesondere ergebe die unter Zeugenbeweis gestellte Kenntnis der Beklagten von erheblichen Zahlungsrückständen der HEROS -Gruppe im Jahre 2005, welche Gegenstand einer Besprechung in H. gewesen seien, nicht zwingend, dass die Beklagte auch von dem bis zum Jahre 2001 entwickelten Schneeballsystem, seinem Ausmaß und vor al lem dem Umstand Kenntnis gehabt hätte, dass HEROS -Verantwortliche der Beklagten all dies schon Ende 2001 wissentlich verschwiegen hatten. Für de n Beginn des Fristlaufes nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht entscheidend, ob es bei der HEROS-Gruppe irgendwann Liquiditätslücken, Zahlungsschwierigkeiten, Geldentnahmen und Veruntreuungen gegeben hatte, sondern ob die Beklagte wusste, dass sie bei Abschluss der Police Nr. 7509 im Jahre 2001 über die Existenz des damals schon für Millionenschäden verantwortlichen Schneeballsystems getäuscht worden war. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG dar, dass das Berufungsgericht die im Berufungsurteil erörterten Beweisantritte der Klägerin letztlich als nicht entscheidungserheblich angesehen hat.
34 i)
Im Beschluss vom (aaO Rn. 53-59) hat der Senat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht es wie auch im vorliegenden Rechtsstreit verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den Abschluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger -Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen de s § 139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision.
35 An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Einzelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der HEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspolicen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mittelbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge nach ihrer Behauptung mit erheblichen Schäden betroffen, doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin (HEROS-Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von Geschädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat da s Berufungsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum (VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen muss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Kl ä-gerin bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.
36 2.
Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sowohl aus dem angefochtenen Vertrag als auch der Versicherungsbestätigung verneint hat, zeigt die Beschwerde keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision erfordert. Ergänzend verweist der Senat auf das Senatsurteil vom (IV ZR 117/09 aaO Rn. 68).
37 3.
Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
38 4.
Da nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglistanfechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde standhält, kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles nicht an.
Fundstelle(n):
PAAAE-08703