Nichtgewährung von seitens der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbart erklärter Investitionszulage bei Investitionsentscheidung
vor Veröffentlichung der Änderung des InvZulG
Pflicht des Instanzgerichts, vor einer Vorlage eines Unionsrecht umsetzenden Gesetzes an das BVerfG die Verbindlichkeit der
unionsrechtlichen Vorgaben zu klären
Leitsatz
1. Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Hat die Entscheidung der Kommission vom
(Nr. K [1998] 1712, ABl. EG 1999 Nr. L 60, S. 61) dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum bei der Ausgestaltung
des § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom belassen, wonach durch diesen
eine Regelung gedeckt wäre, die hiervon betroffene Investitionen begünstigt, bei denen die bindende Investitionsentscheidung
vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Kommissionsentscheidung bzw. vor Veröffentlichung der beabsichtigten Maßnahmen im BStBl
getroffen wurde, die Lieferung des Investitionsgegenstands sowie die Festsetzung und Auszahlung der Zulage aber danach erfolgt?
2. Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 1 AEUV nach dem das BVerfG das Normenkontrollverfahren des mit Beschluss v. , 1 BvL 3/08 für unzulässig erklärt hat, weil nicht hinlänglich klar war,
inwieweit die zur Prüfung vorgelegte Norm des InvZulG 1996 auf einer den nationalen Gesetzgeber bindenden Vorgabe des Gemeinschaftsrechts
beruht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1299 Nr. 13 PAAAE-08541
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