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Umsatzsteuer | Elektronische Übermittlung von UStVA verfassungsgemäß
Der BFH hält für verfassungsgemäß, dass USt-Voranmeldungen elektronisch zu übermitteln sind (§ 18 Abs. 1 UStG). Die elektronische Abgabe der UStVA ermöglicht nämlich eine bessere Verarbeitung und Kontrolle der Angaben des Unternehmers, die gerade im missbrauchsanfälligen Bereich der USt erforderlich sind.
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ist auch verhältnismäßig, weil sich der Unternehmer bei unbilliger Härte von der Pflicht befreien lassen und die UStVA in Papierform abgeben kann. Für die Befreiung gilt nach dem BFH:
[i]Anspruch auf Befreiung nach § 150 Abs. 8 AOBei wirtschaftlicher oder persönlicher Unzumutbarkeit der elektronischen Übertragung hat der Unternehmer einen Anspruch auf Befreiung nach § 150 Abs. 8 AO. Dies ist etwa der Fall, wenn er wegen Alters oder wegen fehlenden Internetzugangs auf dem Land...