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Insolvenzrecht | Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Sozialversicherungsträger
Sozialversicherungsträger haben das Vorliegen eines Insolvenzgrunds in gleicher Weise wie andere private Gläubiger nachzuweisen, d. h. sie müssen im Rahmen der Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach § 14 Abs. 1 InsO aktuelle fruchtlose Vollstreckungsversuche eines Gerichtsvollziehers oder eines Vollziehungsbeamten belegen. Sie können sich nicht auf die Beweisregel berufen, derzufolge bei Rückständen von sechs Monaten regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausgegangen werden darf (vgl. NWB MAAAB-99781).