OFD Frankfurt/M. - S 2221 A - 115 - St 218

Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs

Bezug: BStBl 2011 I, 711

Die Beiträge einer in Deutschland steuerpflichtigen Person zu einer gesetzlichen Sozialversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Zu diesen Beiträgen zählen die Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG (u. a. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) und die Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummern 3 und 3a EStG (Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung = Nr. 3/u. a. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung = Nr. 3a). Für beschränkt Steuerpflichtige gilt dies jedoch nur, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die Einkünfte i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG beziehen und soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der diese Einkünfte bezogen werden. Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG sind bei beschränkt Steuerpflichtigen generell nicht zu berücksichtigen.

Aufgrund der unterschiedlichen Abzugsvolumina sind Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung aufzuteilen in Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie u. a. in Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Neben den Beiträgen an inländische Sozialversicherungsträger sind auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger begünstigt. Anders als bei der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gibt es einige ausländische Sozialversicherungen, in denen – bezogen auf die Beitragsleistung – nicht nach den verschiedenen Sozialversicherungszweigen unterschieden sondern ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag) erhoben wird. Mit dem Globalbeitrag werden Leistungen u. a. bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschutz, Invalidität, Alter und Tod finanziert. Es wird von der ausländischen Sozialversicherung nicht danach differenziert, welcher Anteil des Beitrags für die Finanzierung der jeweiligen Sozialversicherungsleistungen eingesetzt wird. Für eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung ist der an die ausländische gesetzliche Sozialversicherung vom Arbeitnehmer mitgetragene Globalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige aufzuteilen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für die Aufteilung staatenbezogen die der folgenden Tabelle zu entnehmenden Prozentsätze auf den vom Steuerpflichtigen geleisteten Globalbeitrag anzuwenden.


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Vorsorgeaufwendungen nach
Belgien
Irland
Lettland
Malta
Norwegen
52,93 %
78,66 %
78,98 %
50,25 %
58,19 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
38,03 %
7,90 %
41,16 %
41,81 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a
9,04 %
13,44 %
21,02 %
8,59 %
 
(1,59 %)
(2,37 %)
(7,96 %)
(1,52 %)
 
(davon Krankengeldanteil)
 
 
 
 
 
Gesamtaufwand
100,00 %
100,00 %
100,00 %
100,00 %
100,00 %


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Vorsorgeaufwendungen nach
Portugal
Spanien
Verein. Königreich (GB)
Zypern
85,41 %
97,07 %
85,41 %
91,25 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
14,59 %
2,93 %
14,59 %
8,75 %
(2,57 %)
(2,93 %)
(2,57 %)
(2,75 %)
(davon Krankengeldanteil)
 
 
 
 
Gesamtaufwand
100,00 %
100,00 %
100,00 %
100,00 %

Eine entsprechende Aufteilung ist auch bei der Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2011 vorzunehmen (s. BStBl 2010 I, 665, Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen, Buchstabe b hinsichtlich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und Buchstabe e hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung). Zu beachten ist hier, dass Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger für eine Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu bescheinigen sind (s. BStBl 2010 I, 1254, Tz. 6.3).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2011 und die vorangegangenen Veranlagungszeiträume anzuwenden. Sie gelten für den gesamten jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist im Einzelfall zu prüfen.

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Fundstelle(n):
JAAAE-08180