OFD Frankfurt/M. - S 2221 A - 115 - St 218

Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen
Sozialversicherungsbeitrags

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2012 und Ergänzung für den Veranlagungszeitraum 2011

Bezug: BStBl 2012 I, 169

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen: (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeiträgen.)


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Vorsorgeaufwendungen nach
Belgien
Irland
Lettland
Malta
Norwegen
50,51 %
77,95 %
81,45 %
48,06 %
55,62 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
40,31 %
7,88 %
43,20 %
44,38 %
9,18 %
14,17 %
14,65 %
8,74 %
 
 
(1,53 %)
(2,36 %)
(6,47 %)
(1,46 %)
 
(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
 
 
 
 
 
Gesamtaufwand
100,00 %
100,00 %
96,10 %
100,00 %
100,00 %
 
 
(3,9 % sonstige nicht Abziehbare)
 
 
 
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10
95,73 %
165,64 %
178,38 %
48,06 %
100,54 %
Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil für 2012
 
 
 
 
 
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil für 2011
100,31 %
167,15 %
211,40 %
50,25 %
105,19 %

Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeiträgen.


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Vorsorgeaufwendungen nach
Portugal
Spanien
Verein. Königreich (GB)
Zypern
84,62 %
97,06 %
84,62 %
80,65 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
15,38 %
2,94 %
15,38 %
19,35 %
 
(2,56 %)
(2,94 %)
(2,56 %)
(2,44 %)
(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
 
 
 
 
Gesamtaufwand
100,00 %
100,00 %
100,00 %
100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil für 2012
178,86 %
487,37 %
98,47 %
80,65 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil für 2011
180,53 %
487,42 %
99,39 %
91,25 %

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2012 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

Eine entsprechende Aufteilung ist auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2012 vorzunehmen (s. BStBl 2011 I, 813, Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen und Buchstabe b hinsichtlich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung). Es wird je doch nicht beanstandet, wenn bei Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2012 abweichend hiervon eine Aufteilung nach dem ( BStBl 2011 I, 711) vorgenommen wird (Prozentsätze für den Veranlagungszeitraum 2011 und die vorangegangenen Veranlagungszeiträume).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum. Für Zwecke der Ermittlung des Arbeitgeberanteils im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG sind die Tabellen auch für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

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Fundstelle(n):
MAAAE-08179