OFD Frankfurt/M. - S 2163 A - 17 - St 210

Zulässigkeit von Bilanzberichtigungen bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Änderung von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007

Steuerpflichtige können nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG eine Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach deren Einreichung beim Finanzamt berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht.

Die Berichtigung hat grundsätzlich im Jahr des fehlerhaften Bilanzansatzes, im Übrigen in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahres zu erfolgen, für das die Steuerfestsetzung unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgebenden Vorschriften berichtigt oder geändert werden kann (R 4.4 EStR 2005).

Bei Land- und Forstwirten mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr besteht die Besonderheit, dass der Gewinn gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG zeitanteilig auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, aufzuteilen ist. In der Vergangenheit hatte dies zur Folge, dass eine Bilanzberichtigung bereits dann vorzunehmen war, wenn nur eine der beiden betroffenen Veranlagungen noch geändert werden konnte. Dadurch wirkte sich eine Bilanzberichtigung bei Land- und Forstwirten regelmäßig nur zur Hälfte steuerlich aus.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG dahingehend ergänzt worden, dass eine Berichtigung dann unzulässig ist, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zu Grunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Eine Bilanzberichtigung ist bei Land- und Forstwirten somit nur noch zulässig, wenn beide Veranlagungszeiträume, auf die sich die Berichtigung auswirkt, noch geändert werden können.

Mit BStBl 2011 II S. 1017 hat der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass § 4 Abs. 2 S. 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 erstmals auf Bilanzberichtigungen anzuwenden ist, auf denen die Einkommensteuerfestsetzungen in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 beruhen ohne dass es auf den Zeitpunkt der Vornahme der Bilanzberichtigung selbst ankomme.

Da das Urteil im Bundessteuerblatt amtlich veröffentlicht wurde, ist es allgemein anzuwenden. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist die mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Neuregelung somit erstmals auf Bilanzberichtigungen für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 anzuwenden.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2163 A - 17 - St 210

Fundstelle(n):
CAAAE-08178