Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags
Bezug:
Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
Einheitswertfeststellungen:
„Die Feststellung des Einheitswerts ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Einheitswertfeststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Einheitswertfeststellung und einer darauf beruhenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags:
„Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Im Übrigen gelten die im (BStBl 2011 I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.
Inhaltlich gleichlautend
Obersten
Finanzbehörden der Länder v.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg - 3 - S
0338/66
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen - 37 - S 0338 - 042 - 8
979/12
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 0338 -
7/2011
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 33 - S 0338 -
3/11
Die Senatorin für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 0338 -
13-2 - 4023
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - 51 - S 0338 -
038/09
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 0338 A - 026 - II
11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - S 0338
- 00000 - 2011/006
Niedersächsisches
Finanzministerium - S 3000 - 99
- 35 1S 0338 - 27 - 33 11
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0338 -
48 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S 0338 A -
11-008 - 446
Ministerium der Finanzen des
Saarlandes - B/1 - S
0338-1#026
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31-S 0338 - 69/8 -
38624
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 - S 0338 -
53
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S 0338 -
042
Thüringer
Finanzministerium - S 0338 A -
48 - 203.1
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 490
JAAAE-08167