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OLG Koblenz Beschluss v. - 5 U 99/08

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 162; BGB § 397; BGB § 1944; BGB § 2147; BGB § 2161; BGB § 2180; BGB § 2186

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein lebzeitiges Rechtsgeschäft zwischen dem durch ein Vermächtnis Beschwerten und dem Bedachten als Ausschlagung des Vermächtnisses angesehen werden kann mit der Folge, dass auch ein Untervermächtnis gegenstandslos wird.

2. Die Regelung des § 1944 BGB, wonach die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen kann, findet auf das Vermächtnis keine Anwendung (§ 2180 Abs. 3 BGB).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
UAAAE-08078

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