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Jugoslawien; | Sozialabkommen mit der BRD
(1) Die Versagung von Kindergeld an Ausländer, die keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besitzen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 EStG), bedeutet keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung. (2) Während des Bezugs einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit ( - Az. des BFH: VIII R 79/02).