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Einkommensteuer; | wirkungsloser Rücktrag von Verlusten bei der alten Hinzurechnungsbesteuerung
Der Verlustrücktrag gem. § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG geht systematisch der Anwendung des § 11 Abs. 1 AStG vor. Der Verlustrücktrag ist auch dann nicht sachlich unbillig, wenn er dazu führt, dass bei einer Zwischengesellschaft ein nicht zur Steuererstattung führender Ausschüttungsüberschuss entsteht (Leitsatz nicht amtlich, , HFR 2003, S. 9). • Hinweis: Der Streitfall betrifft das AStG in der vor dem StSenkG geltenden Fassung und § 10d EStG in der Fassung bis 1993. Es ging um die Frage, ob der Verlustrücktrag nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG i. V. mit § 10d EStG aus Billigkeitsgründen in der Weise zu begrenzen ist, dass kein Ausschüttungsüberschuss entsteht, für den eine Steuererstattung für die vorangegangenen Jahre ausgeschlossen ist. Zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags sind die Einkünfte aus passivem Erwerb gem. § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 5 AStG in entsprechender Anwendung des § 10d EStG um...BStBl II 1995, S. 629